Videosprechstunden nun auch außerhalb des Vertragsarztsitzes möglich

05.03.2025 - Eine erfreuliche Entwicklung für Ärztinnen, Ärzte und insbesondere Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein: Videosprechstunden können nun auch außerhalb der eigenen Betriebsstätte regelkonform durchgeführt und abgerechnet werden.

Aufgrund einer gezielten Nachfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) durch daten-strom.Medical-IT-Services GmbH wurde bestätigt, dass die Erbringung von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die entsprechenden Abrechnungsregelungen wurden nun in alle relevanten Fachbereiche der KV Nordrhein integriert.

Flexibilisierung durch § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV

Diese Neuregelung geht auf die überarbeitete Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zurück. Seit dem 27. März 2024 ist in § 24 Abs. 8 Ärzte-ZV festgelegt:

„Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt.“

Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die eigene Häuslichkeit des Arztes oder Psychotherapeuten als zulässiger Ort der Videosprechstunde anerkannt wird – eine wesentliche Erleichterung für viele Praxen, die ihre Arbeitsabläufe flexibler gestalten möchten.

© iStock fizkes: Vom Wohnsitz des Behandlers:In aus sind regelgerechte Videosprechstunden statthaft.

Ein Gewinn für die ambulante Versorgung

Thomas Klug, Geschäftsführer von daten-strom.Medical-IT-Services GmbH, begrüßt die neue Regelung:

„Dies ist eine gute Nachricht für Ärztinnen und Ärzte – insbesondere aber für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Endlich ist das häusliche Umfeld eine offiziell zugelassene Örtlichkeit für regelkonforme und abrechenbare Videosprechstunden. Ich freue mich besonders für die Praxen in Nordrhein, die nun mehr Flexibilität erhalten.“

Rahmenbedingungen bleiben bestehen

Trotz dieser neuen Möglichkeit gelten weiterhin klare Regeln: Die Mindestsprechstunden am Vertragsarztsitz müssen unverändert erfüllt werden. Die Flexibilisierung betrifft ausschließlich die Erbringung von Videosprechstunden außerhalb der Praxis – eine Maßnahme, die insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verbessert und dennoch die Versorgungssicherheit für Patientinnen und Patienten gewährleistet.

Hintergrund zur Gesetzesänderung

Die Neuerung wurde im Rahmen des Digital-Gesetzes (DigiG) der Bundesregierung eingeführt. Sie stellt eine bereichsspezifische Sonderregelung dar, die es Ärztinnen und Ärzten erlaubt, Videosprechstunden an alternativen Standorten wie Zweigpraxen, ausgelagerten Praxisräumen oder in ihrer eigenen Häuslichkeit durchzuführen. Die vollständige Gesetzesänderung lautet:

Zu Artikel 6 (Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte)

Um den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mehr Flexibilität im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit zu geben, können Videosprechstunden zukünftig auch außerhalb des Vertragsarztsitzes, also in Zweigpraxen, ausgelagerten Praxisräumen oder auch in der Häuslichkeit des Vertragsarztes erbracht werden. Bei der Regelung handelt es sich damit um eine bereichsspezifische Sonderregelung des Leistungsorts, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn Leistungen in Form von Videosprechstunden erbracht werden. Sie stellt eine weitere bereichsspezifische Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistungserbringung am Ort des Vertragsarztsitzes vor, die gleichrangig neben § 24 Absatz 3 Ärzte-ZV steht. Flexiblere Arbeitsmodelle für Ärztinnen und Ärzte tragen zu einer besseren Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und privaten Leben bei und können so auch die Attraktivität der vertragsärztlichen Tätigkeit steigern. Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes können die vertragsärztliche Leistungserbringung sinnvoll ergänzen. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten vor Ort soll weiterhin gewährleistet bleiben. Die Erbringung von Videosprechstunden an einem anderen Ort als dem Vertragsarztsitz wird daher auf die Zeiträume außerhalb der weiterhin am Vertragsarztsitz durchzuführenden Mindestsprechstundenzeiten und offenen Sprechstundenzeiten begrenzt. Unabhängig von dem Ort, an dem Videosprechstunden durchgeführt werden, sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Erbringung von Videosprechstunden, die sich etwa aus dem Berufsrecht, dem Vergütungsrecht oder der Vereinbarung über technische Verfahren nach § 365 SGB V ergeben, einzuhalten.

Fazit: Mehr Flexibilität für Praxen in Nordrhein

Mit dieser Neuregelung erhalten Vertragsärztinnen, Vertragsärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein eine deutlich größere Flexibilität bei der Durchführung von Videosprechstunden. Dank der nun offiziellen Bestätigung durch die KVNO kann die Regelung rechtssicher angewendet und in die Abrechnungsprozesse integriert werden.

Für weiterführende Informationen stehen die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen und Fachverbände zur Verfügung.

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