Neue Qualitätsstandards für die Videosprechstunde

12.03.2025 - Die Anschlussversorgung eines Patienten muss auch bei einer Videosprechstunde gewährleistet sein. Auf diese und weitere Qualitätsstandards für die Videosprechstunde in und außerhalb der Praxisräume haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Die Vereinbarung tritt zum 1. März in Kraft.

Die vom Gesetzgeber geforderten Qualitätsstandards sehen unter anderem vor, dass Ärzte und Psychotherapeuten für Patienten, die sie in der Videosprechstunde versorgen, eine Anschlussbehandlung sicherstellen. Dies kann dadurch erfolgen, dass sie dem Patienten einen zeitnahen Termin in ihrer Praxis anbieten, eine Überweisung zu einem Facharzt ausstellen oder ihn in ein Krankenhaus einweisen, wenn dies medizinisch erforderlich ist.

Videosprechstunde in Wohnortnähe

Terminvermittlungsdienste sind daher ab September verpflichtet, Patienten vorrangig eine Videosprechstunde bei einem Arzt oder Psychotherapeuten zu vermitteln, deren Praxis sich in räumlicher Nähe zu ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort befindet. Das können je nach Wohnort und Arztdichte Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von weit über eine Stunde und mehr sein. Dass beispielsweise ein Arzt in Bayern Patienten an der Ostsee oder im Harz per Video behandelt, sollte dagegen eher die Ausnahme sein – jedenfalls sofern näher gelegene Ärzte für Videosprechstunden zur Verfügung stehen.

Mit einem Ersteinschätzungsverfahren soll zudem ab September vor der Terminvergabe geprüft werden, ob eine Videosprechstunde überhaupt medizinisch geeignet ist oder ob der Patient in eine andere Versorgungsstruktur vermittelt werden muss. Diese Vorgabe gilt nur für die Fälle, bei denen sich Patienten, die einen Arzt oder Psychotherapeuten per Video konsultieren wollen, an eine Vermittlungsstelle wie den 116117 Terminservice oder einen anderen Anbieter wenden.

Priorisierung nach medizinischen Kriterien

Klargestellt ist ferner, dass Vermittlungsportale für Videosprechstunden Termine ausschließlich nach medizinischen Kriterien (nicht zum Beispiel anhand der Kostenträgerschaft oder nach Leistungswünschen) priorisieren. Das Angebot von Terminen allein zum Zwecke einer bestimmten Leistung, zum Beispiel der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist unzulässig.

Videosprechstunde im Homeoffice

Mit der Vereinbarung steht jetzt auch fest, unter welchen Bedingungen Ärzte und Psychotherapeuten außerhalb ihrer Praxisräume, zum Beispiel zu Hause, Videosprechstunden anbieten dürfen. Fernbehandlungen außerhalb der Praxisräume sind seit letztem Jahr möglich, die Ärzteschaft hatte dies wiederholt gefordert.

Eine Voraussetzung laut Vereinbarung ist ein voll ausgestatteter Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum. Zudem muss der Arzt oder Therapeut auf seine elektronische Behandlungsdokumentation zugreifen können. Die Versorgung der Patienten per Video aus dem Ausland ist nicht gestattet.

Steiner: Qualität der Videosprechstunde wird gestärkt

„Mit der Vereinbarung setzen wir zum einen gesetzliche Vorgaben um, zum anderen stärken wir die Qualität der Videosprechstunde“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. So sei es ganz im Sinne der Patienten, wenn auch die Anschlussversorgung gewährleistet werde und Terminvermittlungsdienste Anfragen von Patienten nach medizinischen Kriterien und nicht nach Leistungswünschen priorisierten.

Auftrag aus dem Digitalgesetz

Mit dem Digitalgesetz hatte der Gesetzgeber die KBV und den GKV-Spitzenverband beauftragt, Anforderungen an die Qualität von Videosprechstunden und insbesondere auch die Gewährleistung der Anschlussversorgung zu regeln. Außerdem soll der Umfang, in dem Videosprechstunden angeboten werden, neu festgelegt werden. Dies wollen KBV und GKV-Spitzenverband in einem nächsten Schritt angehen.

Weiterführende Informationen:

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Weitere Infos hier: 02192 8733300

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