Gesetzliche Vorgabe: Praxen müssen eArztbriefe ab 30. Juni empfangen können

28.06.2024 – Spätestens ab 30. Juni sind laut Digital-Gesetz alle Arzt- und Psychotherapiepraxen verpflichtet, elektronische Arztbriefe empfangen zu können. Die KBV hat in einer Serie über den eArztbrief informiert und stellt Infomaterialien bereit.

Die Serie zum eArztbrief in den PraxisNachrichten gibt praktische Tipps und schildert Erfahrungen von Ärztinnen und Ärzten im Umgang mit dem digitalen Versand im Berufsalltag. Sie steht auf der Themenseite zum eArztbrief bereit, wo Praxen weitere Informationen abrufen können (siehe „Mehr zum Thema“).

Versichertendaten in eArztbriefen

Angepasst wurde zwischenzeitlich die Richtlinie zum elektronischen Arztbrief. Darin ist nun geregelt, dass eArztbriefe mindestens die Versichertendaten enthalten müssen, die auch beim Ersatzverfahren erhoben werden.

Dazu gehören Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträgerkennung, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnortes und Krankenversichertennummer. Die eArztbrief-Module der Praxissoftware müssen die Angaben beim eArztbrief automatisch hinzufügen. Software-Anbieter sind verpflichtet, die angepasste Software beim Quartalswechsel bereitzustellen.

Damit haben empfangende Praxen alle notwendigen Angaben, um den eArztbrief der richtigen Person in ihrer Patientenverwaltung zuzuordnen. Sollte es sich um einen neuen Patienten handeln, liegen alle erforderlichen Daten vor, um eine neue Patientenkartei anlegen zu können.

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit

eArztbriefe waren zunächst eine freiwillige Anwendung, dann machte der Gesetzgeber sie zur Pflicht – mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen, kurz Digital-Gesetz. Es trat im März in Kraft (die PraxisNachrichten berichteten).

Bereits jetzt müssen Praxen über das eArztbrief-Modul verfügen. Ansonsten wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Von der Regelung ausgenommen sind Praxen, deren Software-Anbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat. Weiterführende Informationen zur TI-Pauschale gibt es hier.

Weiterführende Informationen:

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Weitere Infos hier:
02192 8733300

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