Digitale Gesundheitsanwendungen: Zertifizierte Software spätestens ab Oktober

25.06.2024 – Praxen, die digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA, mit ihrer Praxissoftware verordnen, müssen dafür spätestens ab Oktober ein zertifiziertes Produkt verwenden.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz festgelegt, dass Praxen nur eine von der KBV zertifizierte Praxissoftware für die DiGA-Verordnung nutzen dürfen (s. Paragraf 73 Abs. 9 SGB V).

Ziel des Gesetzgebers ist es, Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten einen vollständigen Überblick über die unterschiedlichen verordnungsfähigen DiGA zu geben.

Start verschoben

Ursprünglich war geplant, dass bereits ab Juli 2024 zertifizierte Software flächendeckend dafür bereitsteht. Da dies nicht der Fall ist, wurde die Frist verschoben.

Der KBV wurden von verschiedenen Stellen Umsetzungsprobleme gemeldet, welche zu erheblichen Verzögerungen bei der Entwicklung der DiGA-Verordnungssoftware geführt haben.

Eine rechtzeitige Zertifizierung aller Anbieter vor dem 1. Juli 2024 konnte dadurch nicht sichergestellt werden. KBV und GKV-Spitzenverband sahen sich deshalb dazu veranlasst, die Frist um ein Quartal auf den 1. Oktober 2024 zu verschieben, damit keine Probleme für Praxen entstehen.

DiGA-Verordnungssoftware, die bereits von der KBV zertifiziert wurde, darf auch schon vor 1. Oktober 2024 eingesetzt werden.

Digitale Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA, können seit fast vier Jahren unter bestimmten Umständen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ärztlich verordnet werden. Dies erfolgt auf dem vertragsärztlichen Formular Nummer 16, das Praxen auch für Hilfsmittel verwenden.

Einige Vorgaben für die DiGA-Verordnungssoftware (Auswahl)

Der Anforderungskatalog enthält verschiedene Vorgaben, nachfolgend einige Punkte kurz zusammengefasst:

  • Preis- und Produktinformationen müssen direkt aus dem DiGA-Verzeichnis des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte in die Verordnungssoftware übernommen werden.
  • Es muss gewährleistet sein, dass der Auswahlprozess bei der Verordnung nicht durch selektive Hervorhebungen oder eingeblendete Werbung beeinflusst wird.
  • Die DiGA-Verordnungssoftware muss bestimmte Such- und Recherchefunktionen anbieten.
  • Die Verordnungssoftware muss es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten ermöglichen, Zugriff auf Vorverordnungen zu haben.

Alle Vorgaben: Anforderungskatalog DiGA (siehe "Weiterführende Informationen")

Weiterführende Informationen:

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Weitere Infos hier: 02192 8733300

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