BMG stellt klar: Keine Kürzung der TI-Pauschale aufgrund Verzögerungen bei der Industrie – Infos zum eArztbrief
29.02.2024 - Praxen müssen ab 1. März eine Software für das Erstellen von elektronischen Arztbriefen installiert haben. Sonst droht ihnen eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass es keine Kürzungen gibt, wenn für das Praxisverwaltungssystem keine entsprechende Software verfügbar ist.
Verzögerungen bei der Industrie hätten nicht zur Folge, dass Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten die TI-Pauschale gekürzt werde, betonte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem Schreiben an die KBV. Diese hatte Ende Januar an das Ministerium appelliert, die Frist zu verschieben. Der Grund: Viele Praxen haben keine Möglichkeit, bis zum 1. März die geforderte Software einzuspielen.
Keine Kürzung, wenn PVS-Hersteller nicht liefert
Einen offiziellen Aufschub gewährt das BMG zwar nicht. Allerdings drohe Vertragsärztinnen und Vertragsärzten keine Kürzung der TI-Pauschale, „wenn sie das eArztbrief-Modul nicht nutzen können, weil der Anbieter dieses nicht von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestätigen lässt“, heißt es in dem Schreiben.
Darin verweist das Ministerium auf seine Festlegung zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI). Danach müssen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ab 1. März nachweisen, dass ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) den elektronischen Arztbrief in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Dabei reicht es aus, die aktuelle Software schnell einzuspielen, wenn der Anbieter sie bereitstellt.
„Solange der Software-Anbieter die aktuelle Version noch nicht bereitgestellt hat, droht demnach keine Kürzung der TI-Pauschale“, stellt das BMG heraus. Dass noch nicht alle Anbieter ihr Software-Modul von der KBV haben zertifizieren lassen, ist aus Sicht des Ministeriums nicht „nachvollziehbar“. Es kündigte an, Gespräche mit den PVS-Herstellern führen zu wollen, um schnell eine Lösung zu finden.
Steiner begrüßt Klarstellung durch das BMG
„Die Klarstellung durch das BMG schützt die Praxen vor einer ungerechtfertigten Kürzung der ohnehin schon zu niedrigen TI-Pauschale“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. Damit müssten die Ärzte und Psychotherapeuten nicht für etwas zahlen, was sie nicht zu verantworten hätten – was eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Sie forderte nochmals die Industrie auf, das eArztbrief-Modul so schnell wie möglich den Praxen bereitzustellen.
Steiner hatte sich im Januar schriftlich an das BMG gewandt und darauf aufmerksam gemacht, dass mehrere Tausend Praxen aufgrund fehlender Software den eArztbrief nicht nutzen könnten. So hätten einige Anbieter trotz mehrfacher Aufforderung kein eArztbrief-Modul bei der KBV zertifizieren lassen. In anderen Fällen sei die Software zwar zertifiziert, aber der Hersteller schaffe den Roll-out nicht rechtzeitig zum 1. März. Steiner forderte deshalb vom BMG eine Fristverschiebung für die Pflicht zum eArztbrief, da Praxen sonst unverschuldet eine Kürzung der TI-Pauschale um 50 Prozent hinnehmen müssten.
KBV bietet Info-Materialien zum eArztbrief
Der eArztbrief ist die erste Anwendung der Telematikinfrastruktur, die Ärzte und Psychotherapeuten durch den schnellen und sicheren Austausch von medizinischen Informationen einen Mehrwert bringen und damit die Versorgung der Patientinnen und Patienten unterstützen kann. Wie er funktioniert und was Praxen dazu noch wissen sollten, hat die KBV in einer Praxisinformation zusammengefasst. Zusätzlich gibt es ein Infoblatt mit wesentlichen Punkten auf einen Blick.
Das brauchen Praxen für den eArztbrief
Praxen, die die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nutzen, benötigen nur noch ein von der KBV zertifiziertes eArztbrief-Modul, um eArztbriefe senden und empfangen zu können. Denn das Übermitteln der Briefe läuft so ähnlich wie bei der eAU: über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen). So werden die enthaltenen Informationen verschlüsselt transportiert.
Wie bei der eAU oder dem eRezept müssen auch eArztbriefe elektronisch signiert werden. Dafür sind ein aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) und ein E-Health-Kartenterminal notwendig.
Weiterführende Informationen:
Quelle Logo und Text: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Weitere Infos hier: 02192 8733300
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