BMG: Keine Kürzung der TI-Pauschale bei vorherigen ePA-Versionen
11.1.2024 - Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt. Erst ab Bereitstellung der Version 3.0, die für Januar 2025 geplant ist, müssen Ärzte und Psychotherapeuten diese nachweisen, damit ihre TI-Pauschale nicht gekürzt wird.
In seiner Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) schreibt das Bundesministerium für Gesundheit vor, dass die Praxen die jeweils aktuelle Version bestimmter Anwendungen unterstützen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen müssen. Anderenfalls wird die monatliche Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, gekürzt.
Nach Mitteilung des Ministeriums wird diese Regelung für die elektronische Patientenakte (ePA) bis zur Bereitstellung der ePA-Version 3.0 ausgesetzt. Ärzten und Psychotherapeuten wird die TI-Pauschale nicht gekürzt, wenn sie keine Zwischenversion nachweisen. Für alle anderen Anwendungen wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das elektronische Rezept wird weiterhin der Nachweis einer aktuellen Version verlangt.
Bei der Version 3.0 handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA, die alle gesetzlich Versicherten automatisch erhalten sollen, sofern sie nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren). Die ePA soll dann von den Ärzten, Psychotherapeuten und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext mit befüllt werden.
Weiterführende Informationen
Quelle Logo und Text: Kassenärztliche Bundesvereinigung
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