Ab 2025 kommt die „ePA für alle“ – Lauterbachs Digitalgesetze treten in Kürze in Kraft

28.2.2024 - Die beiden Digitalgesetze von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben den Bundesrat passiert und treten demnächst in Kraft. Auf die Ärzte und Psychotherapeuten kommt damit eine Fülle an Neuerungen zu. Die PraxisNachrichten haben wesentliche Punkte in einer Infobox zusammengefasst.

Kernelement des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz) ist die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Jeder gesetzlich Krankenversicherte soll bis zum 15. Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn, er widerspricht (Opt-out-Verfahren). Mit dem zweiten Gesetz – dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz) – soll vor allem die Nutzung von Therapiedaten für die Forschung erleichtert werden.

Als wählbares Angebot wurde die ePA bereits 2021 eingeführt, doch bislang hat nur etwa ein Prozent der gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Akte. Mit dem Opt-out-Verfahren soll es nun gelingen, die ePA flächendeckend auszurollen. Dabei entscheiden die Versicherten, wer auf welche Daten in ihrer Akte zugreifen darf. Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, Daten aus dem Behandlungskontext in die ePA einzupflegen, sofern der Patient dem nicht widerspricht. Näheres dazu regelt das Digital-Gesetz.

Steiner: ePA steht und fällt mit der technischen Umsetzung

„Die ePA steht und fällt mit der technischen Umsetzung“, sagte Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner den PraxisNachrichten. Die Akte müsse leicht befüllbar und die Daten strukturiert aufbereitet sein, damit sie in der Versorgung genutzt werden könne. Die kürzlich von der Gesellschafterversammlung der gematik beschlossenen Spezifikationen für die „ePA für alle“ erfüllten leider nicht alle Anforderungen.

So begrenzt die gematik die Größe der Dateien, die Ärzte und Patienten in die Akte hochladen können, auf 25 Megabyte (MB). „Eine solche Beschränkung halten wir insbesondere im Hinblick auf bildgebende Befunde für nicht praktikabel. Hier sehen wir Ausbaupotential.“ Kritisch bewerte die KBV unter anderem auch, dass die gematik in ihren aktuellen ePA-Vorgaben auf eine Volltextsuche verzichte.

Steiner kritisierte die hohen Aufwände, die auf die Ärzte und Psychotherapeuten allein durch die umfangreichen Befüllungs- und Aufklärungspflichten zukämen. Sie kündigte an, die Praxen mit Informationsmaterialien bei der Einführung und Nutzung der ePA unterstützen zu wollen. Die KBV werde ein Infopaket bereitstellen; auch die PraxisNachrichten würden in den kommenden Monaten ausführlich berichten. „Die Information der Versicherten ist Aufgabe von Krankenkassen und BMG“, stellte sie klar.

Weitere Themenschwerpunkte im Gesetz

Neben dem Kernthema elektronische Patientenakte beinhaltet das Digital-Gesetz unter anderem Vorgaben zum elektronischen Rezept (eRezept), das seit 1. Januar flächendeckend ausgerollt wird, zum elektronischen Arztbrief und zu digitalen Gesundheitsanwendungen. Ferner sollen Videosprechstunden und andere telemedizinische Anwendungen stärker zum Einsatz kommen und strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Erkrankte (DMP) mit digitalisierten Versorgungsprozessen angeboten werden.

Kurzüberblick: Die neuen Digitalgesetze

Mit zwei neuen Gesetzen will die Bundesregierung die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen: Der Bundesrat stimmte am 2. Februar dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen – kurz Digital-Gesetz (DigiG) – und dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – kurz Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – zu. Die Gesetze sollen nun in Kürze in Kraft treten.

Was steht in den Gesetzen drin? Die PraxisNachrichten haben wesentliche Punkte, die für Praxen relevant sind, zusammengefasst.

  • Elektronische Patientenakte: Die elektronische Patientenakte (ePA) wird neu aufgelegt. Zwar sind die gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2021 verpflichtet, ihre Versicherten auf Antrag eine ePA bereitzustellen. Doch nur etwa ein Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten besitzen bislang eine ePA. Nun sollen die Krankenkassen ab dem 15. Januar 2025 jedem gesetzlich Versicherten eine elektronische Akte bereitstellen, es sei denn, dem wird widersprochen. Mit dieser Opt-Out-Lösung soll die ePA flächendeckend im Gesundheitswesen etabliert und von Ärzten in Praxen und Krankenhäusern, von Psychotherapeuten, Apothekern und anderen in der Gesundheitsversorgung Tätigen befüllt werden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten vor Bereitstellung der ePA ausführlich zu informieren. Diese haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, wenn sie keine elektronische Patientenakte wünschen. Auch wenn die Akte angelegt ist, können die Versicherten bei ihrer Kasse Widerspruch einreichen. Die ePA soll zunächst unter anderem für den digital gestützten Medikationsprozess, später auch für eine Patientenkurzakte, Krankenhausentlassbriefe und Laborbefunde verwendet werden. Der elektronische Medikationsplan und auch die Notffalldaten sollen künftig ebenso in der ePA abgelegt sein. Wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf, entscheidet der Patient. Auch kann er der Übermittlung und Speicherung von Daten widersprechen. Bereitstellung der Daten aus der ePA zu Forschungszwecken: Die auf der ePA gespeicherten Gesundheitsdaten sollen dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Verfügung gestellt werden, sofern der Versicherte nicht widerspricht. Die Daten sollen ausschließlich zur Forschung und nur nach Antrag genutzt werden dürfen. Außerdem dürfen Kranken- und Pflegekassen nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz Daten aus der ePA nutzen, um ihre Versicherten auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder auf Früherkennungsuntersuchungen aktiv anzusprechen.
  • Elektronischer Arztbrief: Ärzte und Psychotherapeuten müssen spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Digital-Gesetzes (voraussichtlich ab Mitte Mai) elektronische Arztbriefe empfangen können. Wichtig: Nach der Verordnung zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur (TI) des Bundesgesundheitsministeriums müssen Praxen bereits ab 1. März die aktuelle Version der eArztbrief-Software installiert haben. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
  • Elektronisches Rezept: Das eRezept wird zum 1. Januar 2024 verbindlich eingeführt. Ärzte, die bis zum ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Verkündung des Gesetzes folgt (voraussichtlich 1. April), gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nicht nachweisen können, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln, wird das Honorar um ein Prozent gekürzt. Wichtig: Nach der Verordnung zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur des Bundesgesundheitsministeriums müssen Praxen seit 1. Januar 2023 die aktuelle Version der eRezept-Software installiert haben. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
  • Videosprechstunde: Die bisherige fall- und leistungsbezogene Begrenzung für Videosprechstunden entfällt. Die KBV und der GKV-Spitzenverband werden per Gesetz beauftragt, im Bewertungsausschuss Regelungen zu treffen, die Videosprechstunden in einem „weiten Umfang“ zu ermöglichen.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen: Der Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) wie Apps soll auf die Medizinproduktklasse IIb ausgeweitet werden. Mit dieser Bestimmung verlassen die DiGA den Bereich der „Medizinprodukte niedriger Risikoklasse“ (IIa). Beispiele hierfür sind unter anderem die Software-unterstützte Dosierung von Insulin oder das Erkennen potenziell lebensgefährlicher Herzrhythmusstörungen bei Patienten mit Vorerkrankung. Für DiGA der Risikoklasse IIb liegt bislang keine wissenschaftliche Evaluation der bisherigen Erfahrungen vor. Hersteller sind deshalb dazu verpflichtet, bei Beantragung einer DiGA der Risikoklasse IIb Nachweise über den medizinischen Nutzen beizufügen.
  • Assistierte Telemedizin in der Apotheke: Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Dazu gehört die Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen wie die Videosprechstunde. Zudem können Apotheker die Versicherten bei einer einfachen Erkrankung beispielsweise dahingehend beraten, dass die Versorgung auch als ambulante telemedizinische Leistung möglich ist. Das Nähere sollen der GKV-Spitzenverband und der Apothekerverband im Benehmen mit der KBV und dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbaren.
  • DMP mit digitalisierten Versorgungsprozessen: Die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Erkrankte (DMP) sollen um zwei DMP mit digitalisierten Versorgungsprozessen für die Erkrankungen Diabetes mellitus Typ I und II ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um ein neues Angebot. Die Teilnahme der Versicherten an den digitalisierten DMP-Angebotsformen soll freiwillig sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird per Gesetz beauftragt, Näheres zu regeln.
  • Interoperabilität: Für die reibungslose Kommunikation aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligter ist es besonders wichtig, dass die vielen verschiedenen Systeme und Technologien miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten – dass sie also interoperabel sind. Verbindliche Standards und Leitfäden sollen künftig die Interoperabilität im Gesundheitswesen verbessern.

Weiterführende Informationen:

Quelle Logo und Text: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Weitere Infos hier: 02192 8733300

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